Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 52 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/52#abs-1 (1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/52#abs-2 (2) Der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus
1.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks und
2.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50 Absatz 4.
Bei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzuzinsen und hinzuzuaddieren.